Allgemeiner Bürger-Schützen-Verein Henrichenburg 1747 e.V.

S A T Z U N G

Vorab-Hinweis:

Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechterneutrale Formulierung gewählt;

die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen im Sinne der Gleichbehandlung.

§ 1

„Zweck des Vereins“

Der Allgemeine Bürger-Schützen-Verein Henrichenburg 1747 e.V. mit Sitz in Castrop-Rauxel / Henrichenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke zur Pflege, Förderung und Ausübung des Brauchtums, wobei die Förderung des Schießsports und die sportliche Jugendpflege nach den im Westfälischen Schützenbund festgelegten Richtlinien im Vordergrund steht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation von Schießsportwett-kämpfen und Teilnahme an solchen.

Der Verein führt die Tradition des im Jahre 1747 gegründeten Allgemeinen Bürger-Schützen-Verein Henrichenburg fort und fördert das Bürgerbewustsein in der Gemeinde ohne Unter-schied des Ranges und des Standes. Er ist überkonfessionell und überparteilich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern eher gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Abgabenordnung.

Daher dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder sonstige Vergünstigungen.

Der Verein besteht aus einem Bataillon, das in Kompanien untergliedert ist.

§ 2

„Mitgliedschaft und Aufnahme“

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die jeweiligen Kompanien durch ihren Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung der betreffenden Kompanien anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 3

„Rechte und Pflichten“

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Sie verpflichten sich, die Satzung des Vereins als verbindlich für ihre Mitgliedschaft anzuer-kennen und die von der Generalversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Mit-gliederbeiträge zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 7,00 Euro pro Monat und ist mindestens quartalsmäßig zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur  Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.

§ 4

„Ehrenmitglieder“

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit ernannt.

§ 5

„Beendigung der Mitgliedschaft“

Die Mitgliedschaft geht verloren und mit ihr alle Ansprüche an das Vereinsvermögen:

– durch schriftlich erklärten Austritt

– durch Tod

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes entzogen

– bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

– bei Nichtbezahlung der Monatsbeiträge über einen Zeitraum von 1 Jahr nach Feststellung

 durch den zuständiger Kompanievorstand

– auf vereinsinternen Antrag im Hinblick auf die Vereinsinteressen, gegen die das Mitglied   nachhaltig und in grober Weise verstoßen hat.

Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied von der Absicht des Vorstandes Mitteilung gemacht und ihm eine Frist von 8 Tagen zur Gegenerklärung gegeben. Über die endgültige Entscheidung wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt.

Der Betroffene kann nach dieser Entscheidung den Ehrenrat anrufen.

§ 6

„Organe des Vereins“

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat
  4. der Beirat

§ 7

„Generalversammlung“

Die Generalversammlung ist das Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie findet im I. Quartal eines jeden Jahres statt und wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die Einladung wird den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher zugestellt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand durch den 1. Vorsitzenden einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. Sie ist jedoch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Jedes anwesende Mitglied ist bei der Generalversammlung stimmberechtigt.

Satzungsänderungen müssen durch die Generalversammlung beschlossen werden, wobei eine 3/4Stimmenmehrheit erforderlich ist, bei sonstigen Beschlüssen reicht eine einfache Stimmenmehrheit.

§ 8

„Vorstand“

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem 1. Geschäftsführer

e) dem 2. Geschäftsführer

f) dem 1. Kassierer

g) dem 2. Kassierer

h) dem Schriftführer

i) dem Schießwart

j) dem Webmaster

Er hält je nach Notwendigkeit ohne festgesetzten Rhythmus Sitzungen ab und kann bei wichtigen Anlässen den Beirat und sachverständige Mitglieder ohne Stimmrecht dazu einladen.

§ 9

„Wahl des Vorstandes“

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

3 Vorstandsmitglieder scheiden in jedem Jahr zur ordentlichen Generalversammlung aus dem Vorstand aus und werden von dieser Versammlung neu gewählt.

Beginn im Jahre:

  1. die/der 3 Vorsitzende

die/der Schießwart (in)

die/der Schriftführer (in)

die/der Webmaster (in)

  1. die/der 1. Vorsitzende

die/der 1. Geschäftsführer (in)

die/der 2. Kassierer (in)

  1. die/der 2. Vorsitzende

die/der 2. Geschäftsführer (in)

die/der 1. Kassierer (in)

Nach diesem Rhythmus sind in den Folgejahren die Vorstände zu wählen.

Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe der Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung für diese Vorstandsmitglieder ordentliche Vertreter. Die nächste Generalversammlung wählt für die Restlaufzeit der/des vorzeitig Aus-geschiedenen neue Vorstandsmitglieder.

§ 10

„Aufgaben des Vorstandes“

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und überwacht die Beachtung der Satzung und Geschäftsordnung. Er fördert die Interessen des Vereins und beschließt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmen-mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der 1. Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter (der zweite und dritte Vorsitzende), sowie der 1. Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind jedoch nur

2 Unterschriften der Vertretungsberechtigten erforderlich.

  1. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein, er führt den Vorsitz und leitet die Versammlung. Er ist berechtigt, unter Hinzuziehung eines weiteren Vorstandsmitgliedes eine unvermutete Revision der Vereinskasse vorzunehmen, muss darüber aber in der nächsten Vorstandssitzung berichten.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und übernehmen dann seine Aufgabe voll verantwortlich.
  3. Der Geschäftsführer sorgt für die termingerechte und ordnungsgemäße Einhaltung und Abwicklung aller geschäftlichen Belange innerhalb des Vereins und führt das Mitglieder-verzeichnis. Er wird von seinem Stellvertreter unterstützt.
  4. Der 1. Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins und legt der Generalversammlung den Kassenbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres vor, der vorher von 3 gewählten Kassenprüfern bestätigt wird. Es sind grundsätzlich bei Überweisungen 2 Unterschriften notwendig. Die Verfügungsberechtigten über die Vereinskonten werden vom Bataillon und den Kompanien selber in einer Vorstandssitzung gewählt. Der 1. Kassierer wird von seinem Stellvertreter unterstützt.
  5. Der Schriftführer besorgt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer den gesamten Schriftverkehr und führt das Protokoll bei allen Sitzungen und Versammlungen.
  6. Der Schießwart plant und koordiniert Schieß- und Sportveranstaltungen des Vereins mit den Terminen der einzelnen Kompanien und unterrichtet den Vorstand über die geplanten Schießveranstaltungen. Er überwacht den einwandfreien Zustand der vereinseigenen Sportgeräte und sorgt bei Schießveranstaltungen über die Einhaltung der Regeln der Schießordnung des Deutschen Schützenbundes.

Bei Unfällen erstattet er unverzüglich Meldung an den Geschäftsführer zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen.

§ 11

„Ehrenrat“

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird jeweils für 5 Jahre auf einer Generalversammlung gewählt. Mitglieder des Ehrenrates sind nicht im Vorstand tätig.

§ 12

„Aufgaben des Ehrenrates“

Der Ehrenrat greift in allen Zweifelsfällen des Vereins vermittelnd und ausgleichend ein. In Streitfällen schlichtet er unter Anhörung beider Parteien.

Bei Ausschlussanträgen prüft er sorgfältig und ohne Ansehen der Person sachlich die Gegebenheiten und spricht ein gerechtes Urteil.

§ 13

„Der Beirat“

Der Beirat besteht aus 5 Beisitzern (5 Jahre).

§ 14

„Aufgaben des Beirates“

Der Beirat berät den Vorstand und ist bei wichtigen Vorstandssitzungen gemäß § 11 stimmbe-rechtigt.

§ 15

„Fahnenoffiziere“

Die Generalversammlung wählt für jeweils 3 Jahre aus den Reihen der Mitglieder 3 Fahnen-offiziere.

§ 16

„Kassenprüfer“

Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Generalversammlung drei Kassenprüfer für 3 Jahre gewählt. Turnusmäßig scheidet jedes Jahr 1 Mitglied aus und für den Ausgeschiedenen findet eine Neuwahl statt.

§ 17

„Vereinsauflösung“

Der Verein ist lebensfähig, solange ihm noch 50 Mitglieder angehören. Sie bestimmen letztlich durch Mehrheitsbeschluss über Weiterbestand oder Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, wobei insbesondere die Förderung des Schießsportes und Förderung des Brauchtums im Vordergrund zu stehen hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Trophäen, Pokale und Fahnen des Vereins werden bei Auflösung an einem zu bestimmenden Ort in Henrichenburg (Gemeindebezirk) aufbewahrt.

§ 18

„ Datenschutz“ – nach der Datenschutz-Grundverordnung 2018

Datenschutz / Persönlichkeitsrechte:

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:    
– Name und Anschrift,
– Bankverbindung
– Telefonnummern
– E-Mail-Adresse,
– Geburtsdatum,

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  2. Im Zusammenhang mit unserem Schützenwesen sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Namen und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und in der Festzeitschrift und übermittelt  Fotos und Namen zur Veröffentlichung an Zeitungen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

  1. In unserer Festzeitschrift sowie auf unserer Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, auch an Zeitungen übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  2. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  3. Diese Informationen werden in dem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Castrop-Rauxel, den 29. März 2019